8-91c.00Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Basisbehandlung: Zwei übende oder sonstige Verfahren
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Basisbehandlung mit 2 übenden oder sonstigen Verfahren
8-91c.01Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Basisbehandlung: Zwei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Basisbehandlung mit 2 Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
8-91c.02Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Basisbehandlung: Zwei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Basisbehandlung mit 2 Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
8-91c.10Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei übende oder sonstige Verfahren
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als umfassende Behandlung mit 3 übenden oder sonstigen Verfahren
8-91c.11Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als umfassende Behandlung mit 3 Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
8-91c.12Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Umfassende Behandlung: Drei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als umfassende Behandlung mit 3 Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
8-91c.20Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr übende oder sonstige Verfahren
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Intensivbehandlung mit 4 oder mehr übenden oder sonstigen Verfahren
8-91c.21Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Intensivbehandlung mit 4 oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
8-91c.22Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Intensivbehandlung mit 4 oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
8-91c.23Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie: Intensivbehandlung: Vier oder mehr Verfahren, davon 1 ärztl. oder psychologisch psychotherapeutisches Verf. von mind. 60 Min. und zusätzlich 1 ärztl. oder psychotherap. Einzelgespräch von mind. 30 Min.
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Intensivbehandlung mit 4 oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten und zusätzlich ein Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
Teilstationäre Multimodale Schmerztherapie als Intensivbehandlung mit 4 oder mehr Verfahren, davon ein psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten und zusätzlich ein Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
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